AGB  


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der ABEX GmbH

 
§1 Gegenstand / Durchführung des Vertrages
Die überlassenen Mitarbeiter der ABEX GmbH –nachfolgend Leiharbeitnehmer genannt –stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die Leiharbeitnehmer werden gemäß den vom Entleiher beschriebenen, fachlichen Anforderungen der auszusprechenden Tätigkeit ausgewählt und sind durch den Entleiher entsprechend einzusetzen. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Leiharbeitnehmer dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen den Leiharbeitnehmern von ABEX GmbH und dem Entleiher nicht gegründet werden. Diese bestehen ausschließlich zwischen dem Entleiher und der ABEX GmbH. Sollten die Leihabreitnehmer vom Entleiher mit anderen als den vereinbarten Tätigkeiten oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden und erwachsen dem Leiharbeitnehmer deshalb durch den Tarifvertrag oder aufgrund anderer Umstände höhere Lohnansprüche gegen ABEX GmbH als bei der ursprünglich mit dem Entleiher vereinbarten Tätigkeit, so ist ABEX GmbH berechtigt, die Arbeitnehmerüberlassung zu dem Satz abzurechnen, der für die Überlassung einer entsprechend qualifizierten Kraft angefallen wäre.
 
§2 Arbeitssicherheit
Gem. §11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der eingesetzten Leiharbeitnehmer den für den Entleihbetrieb geltenden öffentlich rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes.
Der Entleiher ist verpflichtet Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Leihabreitnehmer zur Verfügung zu stellen. Vor Arbeitsaufnahme hat der Entleiher die Leiharbeitnehmer über die von seinem Betrieb  und dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. In Fällen, in denen Leiharbeitnehmer wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Schutzausrüstung oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber ABEX GmbH für den entstandenen Schaden. Die Leiharbeitnehmer von ABEX GmbH sind bei der VBG in Hamburg versichert. Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort während der gesamten Einsatzdauer gewährleist ist. Arbeitsunfälle sind der ABEX GmbH und der VBG mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher ebenfalls, der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Entleiher gestattet ABEX GmbH – nach vorheriger Absprache -  den Zutritt zum Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Die Haftungsregelung grenzt zusätzlich die Arbeitnehmerüberlassung von Werkverträgen ab.   
                                                                                          
§3 Kündigung des Vertrages / Abmeldefrist
Die Abmeldefrist für Einsatzunterbrechungen beträgt 10 Tage zum Wochenende, wobei der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag weiterhin seine Gültigkeit behält.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigungserklärung ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Angestellten der ABEX GmbH abzugeben. Der Leiharbeitnehmer ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren.
Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigen insbesondere:
Die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher,
Zahlungsverzug des Entleihers insbesondere auch gegenüber anderen ABEX GmbH Geschäftsstellen,
die sittenwidrige Abwerbung von Leiharbeitnehmern der ABEX GmbH,
Benachteiligung / Diskriminierung von ABEX GmbH Leiharbeitnehmern
Die Fälle, in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb augrund von Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder andere Gründe im Sinne von §323 BGB unmöglich oder unzumutbar geworden sind.
 
§4 Arbeitsgesetz / Tarifverträge
Der Entleiher verpflichtet sich die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch für den Leiharbeitnehmer einzuhalten. Bei genehmigungspflichtiger Mehr, Sonn-, und Feiertagsarbeit hat der Entleiher ABEX GmbH unaufgefordert eine Kopie der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zuzuleiten. Der Entleiher verpflichtet sich ABEX GmbH unaufgefordert mitzuteilen, wenn für seinen Betrieb ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt, welcher einen Mindestlohn vorsieht. Sollte der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird er ABEX GmbH den Betrag erstatten, welcher nach bekannt werden der Mindestlohnvereinbarung dem Leiharbeitnehmer nachgezahlt werden muss. Sollte der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fortgesetzt werden ist der Verrechnungssatz für die Zukunft angemessen anzupassen.
 
§5 Haftung   
Die eingesetzten Leiharbeitnehmer sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen von der ABEX GmbH. Eine Haftung von ABEX GmbH für die vom Leiharbeitnehmer verursachten Schäden sowie für Schlechtleistungen ist daher ausgeschlossen. ABEX GmbH haftet nur für fehlerfreie Auswahl der Leiharbeitnehmer, auf der Grundlage der erhaltenen Anforderungskriterien für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ABEX GmbH. Der Entleiher verpflichtet sich, die Pflichten gem. §618 BGB einzuhalten.
 
§6 Rechnungslegung
Die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der Leiharbeitnehmer sind vom Entleiher wöchentlich gegenüber der ABEX GmbH rechtsverbindlich mittels Zeitnachweise zu bestätigen. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug. ABEX GmbH ist bei Verzug berechtigt ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5%, zu verlangen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei ABEX GmbH. Der Nachweis eines höheren Verzugsschaden bleibt ABEX GmbH unbenommen.
 
§7 ABEX GmbH – Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer der ABEX GmbH sind nicht befugt, Zahlungen für ABEX GmbH entgegenzunehmen, rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder für ABEX GmbH verpflichtende Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Der Entleiher verpflichtet sich ihm von der ABEX GmbH überlassenen Leiharbeitnehmer nicht abzuwerben. Weiterhin verpflichtet sich der Entleiher ihm von ABEX GmbH überlassene Leiharbeitnehmer für die Dauer von drei Monaten nach Ausspruch einer Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses des Leiharbeitnehmers bei ABEX GmbH nicht in seinem eigenen oder ihm verbundenen Betrieb zu beschäftigen. Sollte der Entleiher ein solches Beschäftigungsverhältnis gleichwohl begründen wollen, verpflichtet sich der Entleiher zur Zahlung einer Ablösesumme, welche sich in der Höhe nach dem berechnet, was der Entleiher für die Überlassung diese Leiharbeitnehmers für 167 Stunden an ABEX GmbH zu zahlen hätte. Der Entleiher verpflichtet sich, die Einstellung des betreffenden Leiharbeitnehmers in seinem oder einem ihm verbundenen Betrieb innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss des Arbeitsvertrages ABEX GmbH anzuzeigen. Sollte dies nicht geschehen, verpflichtet der Entleiher sich unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung der Ablösesumme zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von pauschal 1.000.- €.
ABEX – Leiharbeitnehmer sind über die Inhalte des AGG informiert. Der Entleiher verpflichtet sich das AGG auch gegenüber Leiharbeitnehmer der ABEX GmbH einzuhalten und Benachteiligungen durch eigenen Mitarbeiter zu vermeiden. Ungleichbehandlungen sind umgehend zu melden. ABEX GmbH ist zum sofortigen Abzug des MA ohne Bereitstellung von Ersatz berechtigt. Der Entleiher verpflichtet sich alle Ansprüche des benachteiligten Leiharbeitnehmers, die gegenüber ABEX GmbH geltend gemacht werden können, zu übernehmen.
 
§8 Mehrarbeit- und Zuschlagsberechnung
Die Arbeitswoche besteht aus mindestens 35 Stunden. Arbeitsstunden, die über diese Arbeitszeit hinaus geleistet werden, gelten als Mehrarbeitsstunden. Es werden folgende Zuschläge berechnet:
 
a) für die ersten 2 Mehrarbeitsstunden  (Mo.-Fr.) = 25%
b) für weitere Mehrarbeitsstunden (Mo.-Fr.) = 50%
c) für die ersten 2 Arbeitsstunden am Samstagen = 25%
d) für weitere Arbeitsstunden am Samstagen = 50%                  
f) für Arbeitsstunden an Sonntagen = 70%
g) für Arbeitsstunden an normalen Feiertagen = 100%
h) für Arbeitsstunden am Heiligabend und Silvester ab 14:00h = 100%
i) für Arbeitsstunden am 1. Januar, 1. Mai, an den Oster-, Pfingst- und  Weihnachtsfeiertagen = 150%
j) für Spätarbeit (14:00 – 22:00) = 15%
k) für Nachtarbeit (22:00 – 06:00) = 25%
 
§9 Beanstandung
Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründeten Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen sind ausgeschlossen. Ist der Auftrag beendet, sind Beanstandungen in jedem Falle innerhalb von 7 Tagen schriftlich vorzubringen, ohne dass es in soweit auf den Zeitpunkt der Feststellung der die Beanstandung begründenden Umstände ankommt. Zurückhaltungen oder Minderungen von Forderungen ohne vorherige schriftliche Anzeige und rechtskräftige Feststellung sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist die Haftung von ABEX GmbH auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt. Der Entleiher kann gegen ABEX GmbH keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
 
§ 10 Schlussbestimmungen
Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Entleihers, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für AEBX GmbH nicht verbindlich, auch wenn ABEX GmbH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertragswerks am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist nach Wahl von ABEX GmbH Niederlassung bzw. Geschäftstelle.
 
 
Der Entleiher bestätigt mit seiner Unterschrift, dass der Entleihbetrieb nicht dem Bauhauptgewerbe gem. §1 der Baubetriebe- Verordnung angehört.